BSG - Beschluss vom 23.01.2018
B 12 KR 55/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 199/15
SG Wiesbaden, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 414/12

Beitragspflicht zur SozialversicherungGrundsatzrügeVermeintlicher GrundrechtsverstoßBedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen NormenEinbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 55/17 B

DRsp Nr. 2018/2934

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Grundsatzrüge Vermeintlicher Grundrechtsverstoß Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 3. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. 4. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen.