BSG - Beschluss vom 22.03.2018
B 12 R 52/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 96/14
SG Dortmund, vom 22.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 (15) R 288/09

Beitragspflicht zur SozialversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBereits geklärte RechtsfrageÜber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen B 12 R 52/17 B

DRsp Nr. 2018/5986

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Bereits geklärte Rechtsfrage Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtsfrage

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. 3. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 4. Die über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung liegt vor, wenn die Rechtsfrage auch für weitere Fälle maßgeblich und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist.