BSG - Beschluss vom 17.03.2017
B 12 R 45/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 345/14
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 2150/11

Beitragspflicht zur SozialversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige RechtsfrageStatusabgrenzung bei mehreren Einzeltätigkeiten

BSG, Beschluss vom 17.03.2017 - Aktenzeichen B 12 R 45/16 B

DRsp Nr. 2017/10759

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige Rechtsfrage Statusabgrenzung bei mehreren Einzeltätigkeiten

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll 3. Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.