LSG Hessen - Urteil vom 27.06.2016
L 1 KR 367/15
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 461/12

Beitragspflicht zur SozialversicherungGmbH-Gesellschafter-GeschäftsführerFachkenntnisse kein Indiz für selbständige Tätigkeit

LSG Hessen, Urteil vom 27.06.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 367/15

DRsp Nr. 2017/16991

Beitragspflicht zur Sozialversicherung GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer Fachkenntnisse kein Indiz für selbständige Tätigkeit

Dass Geschäftsführer spezielle Fachkenntnisse ausweisen, ist durchaus üblich und vielfach gerade Voraussetzung für die Übertragung dieser Aufgabe, so dass hieraus keine Rückschlüsse auf eine selbständige Tätigkeit folgen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. März 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. sozialversicherungspflichtig ist.

Der Kläger ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter der Beigeladenen zu 1. Er hält 49 % der Gesellschaftsanteile. Weitere Gesellschafter sind D. mit 49 % der Gesellschaftsanteile und die E. AG mit 2 % der Gesellschaftsanteile.