BSG - Beschluss vom 29.01.2018
B 12 R 36/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 222/15
SG München, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 2071/12

Beitragspflicht zur SozialversicherungGesellschafter-GeschäftsführerGrundsatzrügeKeine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 29.01.2018 - Aktenzeichen B 12 R 36/17 B

DRsp Nr. 2018/5258

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Gesellschafter-Geschäftsführer Grundsatzrüge Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

Auf eine vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht gestützt werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe:

I