BSG - Beschluss vom 17.03.2017
B 12 R 44/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2838/15
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 2983/12

Beitragspflicht zur SozialversicherungGesellschafter-GeschäftsführerGrundsatzrügeAufgabe der sogenannten Kopf-und-Seele-Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 17.03.2017 - Aktenzeichen B 12 R 44/16 B

DRsp Nr. 2017/10976

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Gesellschafter-Geschäftsführer Grundsatzrüge Aufgabe der sogenannten Kopf-und-Seele-Rechtsprechung

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll. 3. Der Senat hat bereits geklärt, dass die sog "Kopf und Seele"-Rechtsprechung für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 Abs. 1 SGB IV nicht (mehr) heranzuziehen ist. 4. Soweit der Senat in der Vergangenheit selbst hierauf zurückgegriffen hat, hat er diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.