BSG - Beschluss vom 17.01.2017
B 12 R 31/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 23/15
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1363/11

Beitragspflicht zur SozialversicherungDivergenzrügeHinreichende Bezeichnung einer Abweichung

BSG, Beschluss vom 17.01.2017 - Aktenzeichen B 12 R 31/16 B

DRsp Nr. 2017/9991

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Divergenzrüge Hinreichende Bezeichnung einer Abweichung

1. Eine Divergenz wird nur dadurch bezeichnet, indem dargelegt wird, dass das LSG bei seiner Entscheidung von abweichenden, abstrakten Rechtssätzen ausgegangen ist. 2. Eine Abweichung lässt sich demnach nur dartun, indem zunächst der konkrete (abstrakte) Rechtssatz herausgearbeitet wird, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt. 3. Ein abstrakter Rechtssatz liegt vor, wenn das Gericht eine allgemeine Regel aufstellt, die über den Einzelfall hinaus auch für vergleichbare Sachverhalte gelten soll. 4. Es reicht nicht aus, dass die Unrichtigkeit der Entscheidung betreffend den Einzelfall dargetan wird, entscheidend ist die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen, in der abstrakten Aussage.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 4. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: