BSG - Beschluss vom 20.02.2017
B 12 KR 24/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 56/12
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 531/07

Beitragspflicht zur SozialversicherungBetriebsprüfungBeitragserstattungsfälleKontrollfunktion einer Prüfung

BSG, Beschluss vom 20.02.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 24/16 B

DRsp Nr. 2017/10095

Beitragspflicht zur Sozialversicherung Betriebsprüfung Beitragserstattungsfälle Kontrollfunktion einer Prüfung

1. Der Senat hat sich bereits wiederholt - im Zusammenhang mit sog. Beitragsnachforderungsfällen (vgl. BSGE 47, 194 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11; BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr. 1; BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr. 2; BSG SozR 4-2400 § 22 Nr. 1) und sog Beitragserstattungsfällen (vgl BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1; BSG Urteil vom 29.07.2003 - B 12 AL 3/03 R - AuB 2003, 341) - mit den "Rechtsfolgen" von Betriebsprüfungen befasst, bei denen es zunächst keine Beanstandungen gab, sich später jedoch herausstellte, dass die Versicherungs- und/oder Beitragspflicht von Mitarbeitern vom geprüften Arbeitgeber schon im Prüfzeitraum unzutreffend beurteilt wurden, dieses im Rahmen der Betriebsprüfung aber nicht aufgefallen war. 2. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich als grundlegende Erkenntnis, dass Arbeitgeber (und Arbeitnehmer) aus solchen Betriebsprüfungen keine weitergehenden Rechte herleiten können, weil Betriebsprüfungen unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten nur den Zweck haben, die Beitragsentrichtung zu einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern.