LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.01.2011
L 9 KR 457/07
Normen:
SGB IV § 23b; SGB IV § 7 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 272/06

Beitragspflicht zur Sozialversicherung für oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegendes und erst in der Zeit einer Freistellung von der Arbeitsleistung fällig gewordenes Arbeitsentgelt

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen L 9 KR 457/07

DRsp Nr. 2011/4545

Beitragspflicht zur Sozialversicherung für oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegendes und erst in der Zeit einer Freistellung von der Arbeitsleistung fällig gewordenes Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt, das während einer Freistellung i.S.v. § 7 Abs. 1a SGB IV fällig ist, unterliegt auch dann der Beitragspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung, wenn es aus Werguthaben stammt, das nur aus Arbeitsentgelt oberhalb der Beitrags-bemessungsgrenze gespeist wurde.«

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 23b; SGB IV § 7 Abs. 1a;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die klagende Arbeitgeberin verpflichtet ist, an die beklagte Einzugsstelle für Arbeitsentgelt, das oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt und erst in der Zeit einer Freistellung von der Arbeitsleistung fällig wird, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen.

Die Klägerin schloss mit der bei ihr beschäftigten Beigeladenen zu 2) am 10. November 2004 eine als "Flexlife" bezeichnete Vereinbarung, die auszugsweise wie folgt lautet:

Präambel