LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.04.2018
L 1 KR 318/16
Normen:
SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 3; SGB XI § 1 Abs. 2 S. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1; SGB II § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZA 2018, 918
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 366/15

Beitragspflicht zur KrankenversicherungVersicherungsfreiheit aufgrund WerkstudentenprivilegsStatus einer Teilzeitstudentin

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.04.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 318/16

DRsp Nr. 2018/7188

Beitragspflicht zur Krankenversicherung Versicherungsfreiheit aufgrund Werkstudentenprivilegs Status einer Teilzeitstudentin

1. Nach der Rechtsprechung des BSG genügt für die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs das formale Kriterium des förmlichen Status Student alleine aufgrund Immatrikulation nicht; vielmehr muss das Studium Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nehmen, er muss trotz Beschäftigung seinem Erscheinungsbild nach Student bleiben. 2. Das BSG fasst die bisherige Rechtsprechung u.a. in der Fallgruppe zusammen, dass die Studenten eine vor Studiumbeginn ausgeübte Beschäftigung auch während ihres Studiums fortsetzen. 3. Regelmäßig hat das BSG in diesen Fällen Versicherungsfreiheit verneint, auch wenn die Arbeitszeit mit Rücksicht auf das Studium verringert worden ist. 4. In all diesen Entscheidungen hat allerdings zwischen der fortgeführten Berufstätigkeit und dem Studium ein enger innerer Zusammenhang bestanden, dem für die Feststellung des Erscheinungsbildes eine größere Bedeutung beigemessen wurde als die zeitliche Inanspruchnahme durch die Beschäftigung.