BSG - Beschluss vom 11.04.2017
B 12 KR 84/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 172/14
SG Oldenburg, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 90/13

Beitragspflicht zur gesetzlichen KrankenversicherungEinkünfte aus dem Betrieb einer WindkraftanlageNichtzulassungsbeschwerdeBegründung einer Beschwerde mit einem GrundrechtsverstoßVerletzung des Gleichheitssatzes

BSG, Beschluss vom 11.04.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 84/16 B

DRsp Nr. 2017/13534

Beitragspflicht zur gesetzlichen KrankenversicherungEinkünfte aus dem Betrieb einer Windkraftanlage Nichtzulassungsbeschwerde Begründung einer Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß Verletzung des Gleichheitssatzes

1. Wird eine Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 2. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. 3. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen. 4. Wird in der Beschwerde speziell eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall eine verfassungswidrige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ergeben soll.