BSG - Beschluss vom 26.02.2018
B 12 KR 84/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 315/15
SG Augsburg, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 19/15

Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen PflegeversicherungGrundsatzrügeBehaupteter GrundrechtsverstoßBedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen

BSG, Beschluss vom 26.02.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 84/17 B

DRsp Nr. 2018/4906

Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung Grundsatzrüge Behaupteter Grundrechtsverstoß Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen

1. Wird mit der Beschwerde die Frage nach einem Grundrechtsverstoß aufgeworfen, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 2. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. 3. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I