Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 2. März 2007 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 23. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die von dem Kläger seit dem 1.1.2004 zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus seiner von der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung (HZV) gezahlten Zusatzrente.
Der am 25.6.1940 geborene Kläger bezieht seit dem 1.4.2001 aufgrund des Zusatzrentenbescheides vom 29.5.2001 eine Rente aus der HZV.
Mit Schreiben vom 19.11.2003 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:
"Sehr geehrter Zusatzrentenempfänger,
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