LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.01.2013
L 4 KR 87/12 B ER
Normen:
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 3; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 04.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 185/12

Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung; Kapitalzahlungen aus einer Pensionszusage

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.01.2013 - Aktenzeichen L 4 KR 87/12 B ER

DRsp Nr. 2013/15514

Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung; Kapitalzahlungen aus einer Pensionszusage

Eine Kapitalauszahlung aus einer Pensionszusage eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer ist wegen des betrieblichen Bezugs und der einer Rente vergleichbaren Einkommensersatzfunktion ein Versorgungsbezug iSv § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 3 SGB V. Dies gilt auch, wenn die Pensionszusage nicht auf dem Arbeitsverhältnis, sondern auf der Gesellschafter- und Inhaberstellung des Versicherten beruhte, weil die Motive für die Pensionszusage unerheblich sind.

Eine Kapitalauszahlung aus einer Pensionszusage eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer ist wegen des betrieblichen Bezugs und der einer Rente vergleichbaren Einkommensersatzfunktion ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 3 SGB V. Dies gilt auch, wenn die Pensionszusage nicht auf dem Arbeitsverhältnis, sondern auf der Gesellschafter- und Inhaberstellung des Versicherten beruhte, weil die Motive für die Pensionszusage unerheblich sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 3; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.