1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 9.9.2008 und der Bescheid der Beklagten vom 5.7.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2005 aufgehoben, soweit darin Sozialversicherungsbeiträge für übernommene Zahlungen von Buß- und Verwarngeldern der Beschäftigten gefordert wurden.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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