BSG - Urteil vom 22.03.2006
B 12 KR 8/05 R
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 ; SGB IV § 15 Abs. 1 ; SGB V § 240 Abs. 1 § 240 Abs. 4 S. 2 § 240 Abs. 4 S. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 144
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 2530/04
SG Heilbronn, vom 08.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 1523/03

Beitragspflicht von Veräußerungsgewinnen in der freiwilligen Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 22.03.2006 - Aktenzeichen B 12 KR 8/05 R

DRsp Nr. 2006/23471

Beitragspflicht von Veräußerungsgewinnen in der freiwilligen Krankenversicherung

Unterliegt ein Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils der Besteuerung nach § 17 EStG, so ist er als Einnahme eines freiwillig Versicherten, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann, beitragspflichtig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 ; SGB IV § 15 Abs. 1 ; SGB V § 240 Abs. 1 § 240 Abs. 4 S. 2 § 240 Abs. 4 S. 3 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der für das Jahr 2000 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.

Der 1955 geborene Kläger erwarb im März 1997 zum Kaufpreis von 60.000,00 DM einen Geschäftsanteil von 20 vH an der P. & Co GmbH, deren Stammkapital 300.000,00 DM betrug. Vom Mai 1997 bis Juni 1999 war er bei dieser GmbH als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Anschließend bezog er von Juli bis Dezember 1999 Arbeitslosengeld.