LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 69/08
SG Berlin, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 442/06
Beitragspflicht von Leistungen des Grundsicherungsträgers in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung
BSG, Urteil vom 21.12.2011 - Aktenzeichen B 12 KR 22/09 R
DRsp Nr. 2012/14435
Beitragspflicht von Leistungen des Grundsicherungsträgers in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung
Leistungen des Sozialhilfeträgers für einen freiwillig krankenversicherten Sozialhilfeempfänger zur Sicherstellung seines bedarfsgerechten Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung sind beitragspflichtig nur in Bezug auf den Regelsatz, die Kosten der Unterkunft, sozialhilferechtliche Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe, den dem Betroffenen zugewandten Barbetrag sowie übernommene (fiktive) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung; auf Leistungen zur Befriedigung des den Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs dürfen Beiträge nicht erhoben werden (Rechtslage bis 31.12.2008).