LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.06.2010
L 5 KR 28/10
Normen:
SGB V § 229;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 258/08

Beitragspflicht von Kapitalzahlungen aus einer Direktversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen L 5 KR 28/10

DRsp Nr. 2010/15334

Beitragspflicht von Kapitalzahlungen aus einer Direktversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt auch die Kapitalzahlung aus einer Direktversicherung an einen Hinterbliebenen. 2. Der Beitragspflicht steht nicht entgegen, dass der Versicherte behauptet, das im Versicherungsvertrag angegebene Beschäftigungsverhältnis habe tatsächlich nicht bestanden.

Die Beitragspflicht von Kapitalzahlungen aus einer Direktversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht auch bei einer Auszahlung an einen Hinterbliebene. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 02.12.2009 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 229;

Tatbestand:

Streitig ist die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung von Zahlungen aus Direktlebensversicherungen.