I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 22.06.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Beitragspflicht einer Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung herzustellen.
Der 1943 geborene Kläger ist als Rentner seit 01.07.2008 kranken- und pflegeversichertes Mitglied der Antragsgegnerinnen. Aus einer betrieblichen Altersversorgung in Form von vier Direktversicherungen seiner vormaligen Arbeitgeberin erhielt er zum 01.10.2008 insgesamt EUR 100.826,75 ausbezahlt. Mit Bescheid vom 23.10.2008/Widerspruchsbescheid vom 07.04.2009 unterwarfen die Antragsgegnerinnen 1/120 hiervon für längstens 120 Monate der Beitragspflicht.
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