LSG Hessen - Beschluss vom 21.02.2011
L 1 KR 327/10 B ER
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 80 Abs. 1; SGB V § 217a; SGB V § 217e Abs. 2; SGB V § 226 Abs. 1; SGB V § 229 Abs. 1; SGB V § 240;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 04.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 310/10

Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer Lebensversicherung in der freiwilligen Krankenversicherung

LSG Hessen, Beschluss vom 21.02.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 327/10 B ER

DRsp Nr. 2011/4678

Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer Lebensversicherung in der freiwilligen Krankenversicherung

Die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" sind als bloße Verwaltungsvorschriften, mit denen nur klarstellend auf bestehende gesetzliche Normen zur Beitragsbemessung verwiesen wird, nicht geeignet, die Generalklausel der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abweichend vom gesetzlichen Leitbild der §§ 226ff. SGB V mit eigenständigen Beitragsbemessungstatbeständen im Sinne von untergesetzlichen Rechtsnormen mit belastender Außenwirkung auszufüllen. Daher kann der Zahlbetrag einer privaten Lebensversicherung nicht zur Bemessung von Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung bei freiwilliger Mitgliedschaft herangezogen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 4. Oktober 2010 dahingehend abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage S 10 KR 178/10 angeordnet wird, soweit mit ihr die Aufhebung einer Festsetzung von Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag einer Lebensversicherung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2010 begehrt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.