Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in der Kranken- und Pflegeversicherung
SG Ulm, vom 08.10.2009 - Aktenzeichen S 13 KR 1374/09
DRsp Nr. 2010/22641
Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in der Kranken- und Pflegeversicherung
Allein der Teil der Versicherungsleistung, der aus Beiträgen herrührt, welche in der Laufzeit eines Versicherungsvertrags als Direktversicherung erbracht worden sind, unterliegt der Verbeitragung für die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 226SGB V und § 57 Abs. 1SGB XI. Der Anteil aus einer zunächst privat abgeschlossenen Kapitallebensversicherung, die später in eine Direktversicherung umgewandelt wurde, bleibt unberührt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]