Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 220 869 Euro festgesetzt.
I
Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob die Klägerin auf im Jahr 2001 gewährte Fahrvergünstigungen nachträglich Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat.
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