LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.05.2016
L 11 R 4048/15
Normen:
EStG § 3; EStG § 40 Abs. 2; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 8 Abs. 3; SGB IV § 14 Abs. 1; SGB IV § 28p; SvEV § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; SvEV § 3;
Fundstellen:
AUR 2016, 300
DStR 2016, 14
DStR
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 2078/14

Beitragspflicht lohnsteuerfreier oder pauschal besteuerter weiterer Leistungen bei wirksam vereinbarter Verringerung des Barlohns

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen L 11 R 4048/15

DRsp Nr. 2016/9624

Beitragspflicht lohnsteuerfreier oder pauschal besteuerter weiterer Leistungen bei wirksam vereinbarter Verringerung des Barlohns

Eine arbeitsvertraglich wirksam vereinbarte Verringerung des Barlohns unter im Gegenzug gewährter lohnsteuerfreier oder pauschal besteuerter weiterer Leistungen ist beitragsrechtlich zu beachten. Das Zusätzlichkeitserfordernis iSv § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV erfordert in Abgrenzung zum Steuerrecht (BFH 19.09.2012, VI R 54/11, BFHE 239, 85) nicht, dass die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährten Leistungen ohne Rechtsanspruch vom Arbeitgeber freiwillig gewährt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 11.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.08.2011 wird aufgehoben, soweit die Beklagte Beiträge nachfordert auf der Grundlage von monatlichem Einkommen von mehr als:

für den Beigeladenen zu 1) im Zeitraum 01.04.2008 bis 31.12.2009: 39,20 €,
für den Beigeladenen zu 3) im Zeitraum 01.04.2008 bis 31.12.2009: 87,20 €,
für die Beigeladene zu 4) im Zeitraum 01.04.2008 bis 31.12.2009: 68,00 €,
für die Beigeladene zu 5) im Zeitraum 01.04.2008 bis 28.02.2009: 18,00 €,
im Zeitraum 01.03.2009 bis 31.12.2009: 68,00 €,
für den Beigeladenen zu 6) im Zeitraum 01.04.2008 bis 31.12.2009: 79,60 €,