LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.07.2015
L 8 U 69/13
Normen:
SGB X § 37 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 123 Abs. 1; SGB VII § 136 Abs. 1; SGB VII § 150; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a);
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 27.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 U 102/11

Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen UnfallversicherungAnforderungen an das Vorliegen eines landwirtschaftlichen UnternehmensKorrekte Adressierung eines Widerspruchsbescheids im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.07.2015 - Aktenzeichen L 8 U 69/13

DRsp Nr. 2016/5206

Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Anforderungen an das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Unternehmens Korrekte Adressierung eines Widerspruchsbescheids im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

1. Es ist ausreichend, wenn jedenfalls im Widerspruchsbescheid hinreichend konkret bestimmte Adressaten benannt werden.2. Ein landwirtschaftliches Unternehmen liegt nicht nur dann vor, wenn der Unternehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine landwirtschaftliche Einrichtung führt.3. Landwirtschaftlicher Unternehmer ist auch, wer als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichtet oder verrichten lässt, durch die mit dem Boden in irgendeiner Weise gewirtschaftet wird.4. Auch das Abschneiden/Abmähen der auf einem Grundstück gewachsenen Pflanzen ist eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit.5. Auch wenn Schnittgut nicht abgetragen, sondern liegengelassen wird, reicht das als Form der Bodenbewirtschaftung aus.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. Mai 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 37 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 123 Abs. 1; SGB VII § 136 Abs. 1; SGB VII § 150;