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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin von der Beklagten zu Recht zur Beitragsleistung für Bauarbeiten herangezogen worden ist, die von ihrem damaligen Lebensgefährten und jetzigen Ehemann D P (P) beim Bau eines Familieneigenheims ausgeführt wurden.
Das Grundstück, auf dem das Haus errichtet wurde, steht im Alleineigentum der Klägerin. Nach Fertigstellung wird das Haus von der Klägerin und P gemeinsam bewohnt. Die Baukosten wurden ua aus Bankdarlehen, die durch Sicherungsgrundschulden an dem Grundstück in Höhe von insgesamt 249.000 DM abgesichert waren, bestritten.
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