BSG - Urteil vom 05.03.2002
B 2 U 8/01 R
Normen:
SGB VII § 150 Abs. 1 S. 1 § 121 Abs. 1 § 136 Abs. 3 Nr. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 13.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 5/00
SG Schleswig, vom 29.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 11/98

Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten

BSG, Urteil vom 05.03.2002 - Aktenzeichen B 2 U 8/01 R

DRsp Nr. 2002/11663

Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten

1. Die alleinige Grundstückseigentümerin ist hinsichtlich ihres damaligen Verlobten bzw nunmehrigen Ehemannes, der bei der Fertigstellung des von dem Ehepaar inzwischen bewohnten Einfamilienhauses in Eigenarbeit Dachdecker-, Fliesen- und Malerarbeiten erbracht hatte, um die gemeinschaftlich einzugehende Darlehensschuld des von ihnen gemeinsam aufgenommenen Bankdarlehens zu verringern, nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 150 Abs. 1 S. 1 § 121 Abs. 1 § 136 Abs. 3 Nr. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin von der Beklagten zu Recht zur Beitragsleistung für Bauarbeiten herangezogen worden ist, die von ihrem damaligen Lebensgefährten und jetzigen Ehemann D P (P) beim Bau eines Familieneigenheims ausgeführt wurden.

Das Grundstück, auf dem das Haus errichtet wurde, steht im Alleineigentum der Klägerin. Nach Fertigstellung wird das Haus von der Klägerin und P gemeinsam bewohnt. Die Baukosten wurden ua aus Bankdarlehen, die durch Sicherungsgrundschulden an dem Grundstück in Höhe von insgesamt 249.000 DM abgesichert waren, bestritten.