LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.10.2015
L 5 KR 2603/14
Normen:
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Nr. 5;
Fundstellen:
NZS 2016, 24
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 12.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 2756/13

Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung; Qualifizierung einer Rentenzahlung aus dem Versorgungswerk der Presse GmbH als Rente der betrieblichen Altersversorgung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 2603/14

DRsp Nr. 2015/20886

Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung; Qualifizierung einer Rentenzahlung aus dem Versorgungswerk der Presse GmbH als Rente der betrieblichen Altersversorgung

Eine Rentenzahlung aus dem Versorgungswerk der Presse GmbH stellt eine Rente der betrieblichen Altersversorgung dar, die gemäß § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. Der Qualifizierung als Rente der betrieblichen Altersversorgung steht weder entgegen, dass die Klägerin die Leistungsansprüche aufgrund freiwilliger Leistungen erworben hat noch die Beiträge allein aus eigenen Mitteln und in Form einer Einmalzahlung geleistet wurden. Unerheblich ist im Übrigen, dass die Beklagte keinen konkreten Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Vertrages und einer beruflichen Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Presse nachgewiesen hat, da eine typisierende Betrachtung ausreichend ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12.05.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Nr. 5;

Tatbestand