LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2016
L 11 KR 888/15
Normen:
SGB V § 240;
Fundstellen:
NZS 2016, 422
NZS 2016, 6
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 04.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 3541/13

Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung; Keine Berücksichtigung der Landesblindenhilfe nach dem Gesetz über die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg bei der Beitragsbemessung; Rechtswidrigkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2016 - Aktenzeichen L 11 KR 888/15

DRsp Nr. 2016/3992

Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung; Keine Berücksichtigung der Landesblindenhilfe nach dem Gesetz über die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg bei der Beitragsbemessung; Rechtswidrigkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler

Landesblindenhilfe nach dem Gesetz über die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg (BliHG) ist keine Einnahme zum Lebensunterhalt iSd § 240 SGBV. § 4 Nr 4 der Beitragsgrundsätze Selbstzahler ist rechtswidrig und damit unwirksam. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat mit dieser Bestimmung die Grenzen der ihm eingeräumten Regelungsbefungnis überschritten.

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04.02.2015 werden zurückgewiesen. Die Bescheide vom 03.01.2014, 29.09.2014, 28.01.2015 und 14.10.2015 werden aufgehoben, soweit darin Beiträge auf das Landesblindengeld erhoben werden. Überzahlte Beiträge sind insoweit zu erstatten.

Die Beklagten erstatten die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 240;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Landesblindengeld beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist.