Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04.02.2015 werden zurückgewiesen. Die Bescheide vom 03.01.2014, 29.09.2014, 28.01.2015 und 14.10.2015 werden aufgehoben, soweit darin Beiträge auf das Landesblindengeld erhoben werden. Überzahlte Beiträge sind insoweit zu erstatten.
Die Beklagten erstatten die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Landesblindengeld beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|