Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. April 2002, 2. Februar 2004 und 3. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2004 sowie der Bescheid vom 14. April 2005 aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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