LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.01.2009
L 24 KR 268/07
Normen:
SGB IV § 22 Abs. 1; SGB V § 162; SGB V § 249b; TVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 700/06

Beitragspflicht einer Sonderzuwendung; öffentlich-rechtlicher Beitragsanspruch bei fehlendem tarifvertraglichen Anspruch

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen L 24 KR 268/07

DRsp Nr. 2009/4708

Beitragspflicht einer Sonderzuwendung; öffentlich-rechtlicher Beitragsanspruch bei fehlendem tarifvertraglichen Anspruch

Besteht kein Anspruch auf eine gezahlte Sonderzuwendung (hier: Nichtanwendbarkeit eines Manteltarifvertrags mit Allgemeinverbindlichkeitserklärung), fehlt es für einen öffentlich-rechtlichen Beitragsanspruch an der arbeitsvertragsrechtlichen Grundlage, so dass ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag und Umlagen nach dem LFZG wegen einer Sonderzuwendung nicht gefordert werden können.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 07. November 2006 geändert.

Der Bescheid vom 14. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2004 wird aufgehoben, soweit damit für den Beigeladenen zu 1) 43,46 Euro gefordert werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 43,46 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 22 Abs. 1; SGB V § 162; SGB V § 249b; TVG § 4 Abs. 5;

Tatbestand: