LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.10.2016
L 11 R 3254/14
Normen:
EStG § 3 Nr. 26; SGB IV § 28p; SGB IV § 7;
Fundstellen:
DStR 2017, 405
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 2673/12

Beitragspflicht einer mit einer Übungsleiterpauschale vergüteten Nebentätigkeit neben einer Haupttätigkeit beim selben ArbeitgeberAnforderungen an das Vorliegen eines einheitlichen BeschäftigungsverhältnissesPrüfung steuerpflichtiger und steuerfreier Entgeltteile

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2016 - Aktenzeichen L 11 R 3254/14

DRsp Nr. 2016/19315

Beitragspflicht einer mit einer Übungsleiterpauschale vergüteten Nebentätigkeit neben einer Haupttätigkeit beim selben Arbeitgeber Anforderungen an das Vorliegen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses Prüfung steuerpflichtiger und steuerfreier Entgeltteile

1. Üben Versicherte bei einem als gemeinnützig anerkannten Verein unterschiedliche Tätigkeiten aus (hier: Fachkraft und Leiter von Freizeitangeboten), die beide als abhängige Beschäftigungen zu werten sind, liegt sozialversicherungsrechtlich ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. 2. Auch bei Vorliegen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses ist zu prüfen, ob das Gesamtentgelt in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Entgeltteil aufzuteilen ist. 3. Erfüllt eine der Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG, kann im Ergebnis sowohl eine (sozialversicherungsrechtlich) einheitliche Beschäftigung als auch eine (steuerrechtliche) Nebentätigkeit vorliegen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10.07.2014 abgeändert und die Feststellungsklage des Klägers abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 2/3, der Kläger 1/3 der Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 26;