LSG Bayern - Urteil vom 13.01.2009
L 5 R 542/08
Normen:
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 R 8062/07

Beitragspflicht einer kurzfristigen Beschäftigung zwischen dem Ende Gymnasialausbildung und Aufnahme Studium

LSG Bayern, Urteil vom 13.01.2009 - Aktenzeichen L 5 R 542/08

DRsp Nr. 2009/15887

Beitragspflicht einer kurzfristigen Beschäftigung zwischen dem Ende Gymnasialausbildung und Aufnahme Studium

Eine nach Abschluss des Gymnasiums und anschließender Ableistung des Wehrdienstes aufgenommene Beschäftigung ist nicht als nebenher ausgeübter Schülerjob zu qualifizieren und wird daher berufsmäßig im Sinne des § 8 Abs.1 Nr. 2 SGB IV ausgeübt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch der Berufung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist eine Beitragsnachforderung aufgrund Betriebsprüfung.