Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 18.03.2015 wird zurückgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob für die Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung gleichzeitig Kapitalerträge aus einer Kapitallebensversicherung und Renteneinkommen aus einer damit finanzierten Sofortrentenversicherung zu berücksichtigen sind.
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