BSG - Beschluss vom 06.03.2017
B 12 KR 79/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 103/14
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 505/12

Beitragspflicht als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen KrankenversicherungBeitragsbemessungGrundsatzrügeHöchstrichterlich geklärte RechtsfrageVerletzung des Gleichheitssatzes

BSG, Beschluss vom 06.03.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 79/16 B

DRsp Nr. 2017/10508

Beitragspflicht als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung Beitragsbemessung Grundsatzrüge Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage Verletzung des Gleichheitssatzes

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 3. Auch wenn das BSG eine Frage noch nicht ausdrücklich entschieden hat, so ist eine Rechtsfrage doch auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte auch zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.