Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 3. Februar 2015 abgeändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2012 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die auf die Abfindung entrichteten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten und Arbeitslosenversicherung i.H.v. 1.506,18 € zu erstatten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 16. September 2011 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht hinsichtlich einer einmaligen Zahlung zur Abfindung einer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und über den Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|