LSG Hessen - Urteil vom 02.05.2024
L 1 BA 22/23
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 13.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 BA 42/20

Beitragsnachforderung zur Sozialversicherung nach einer Betriebsprüfung i.R.d. Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit als Reitlehrer von der abhängigen Beschäftigung

LSG Hessen, Urteil vom 02.05.2024 - Aktenzeichen L 1 BA 22/23

DRsp Nr. 2024/8884

Beitragsnachforderung zur Sozialversicherung nach einer Betriebsprüfung i.R.d. Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit als Reitlehrer von der abhängigen Beschäftigung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 3.639,64 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Beitragsnachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von 3.639,82 € nach einer Betriebsprüfung. Streitig ist, ob die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Reitlehrerin im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 bei dem Kläger selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt war.