Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 09.08.2013 wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert wird auf 35.713,62 Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 29.04.2013.
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