LSG Bayern - Beschluss vom 13.01.2014
L 5 R 911/13 B ER
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 28p Abs. 1; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1152/13

Beitragsnachforderung wegen vorsätzlich vorenthaltener SozialversicherungsabgabenEinstweiliger Rechtsschutz gegen sanktionsähnliche Nachforderungsbescheide

LSG Bayern, Beschluss vom 13.01.2014 - Aktenzeichen L 5 R 911/13 B ER

DRsp Nr. 2014/1963

Beitragsnachforderung wegen vorsätzlich vorenthaltener SozialversicherungsabgabenEinstweiliger Rechtsschutz gegen sanktionsähnliche Nachforderungsbescheide

1. Für die sanktionsähnliche Beitragsnachforderung gem. § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV auf hypothetischen Tariflohn ist mindestens bedingter Vorsatz zu bejahen, sofern Scheinselbstständige (hier: Fahrer) die gleiche Tätigkeit verrichten wie regulär versicherungspflichtige Beschäftigte. 2. Im einstweiligen Rechtsschutz erfordert die Aussetzung der Beitragsnachforderung existenzgefährdende Umstände im Schwergrad wie eine drohende Insolvenz.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 09.08.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 35.713,62 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 28p Abs. 1; SGG § 86b;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 29.04.2013.