LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.10.2013
L 3 R 485/12 B ER
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 9 Nr. 2 Halbs. 1; SGB III § 280 Nr. 3; SGB III § 282 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 14 Abs. 1; SGB IV § 28f Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 09.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1041/12

Beitragsnachforderung im Rahmen einer Betriebsprüfung; Equal-Pay-Anspruch für Leiharbeitnehmer; Vorliegen einer geschützten Rechtsposition durch einen Prüfbescheid; Voraussetzungen eines Summenbescheides; Streitwertfestsetzung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes;

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.10.2013 - Aktenzeichen L 3 R 485/12 B ER

DRsp Nr. 2013/23896

Beitragsnachforderung im Rahmen einer Betriebsprüfung; Equal-Pay-Anspruch für Leiharbeitnehmer; Vorliegen einer geschützten Rechtsposition durch einen Prüfbescheid; Voraussetzungen eines Summenbescheides; Streitwertfestsetzung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes;

1. Der Abschluss einer Betriebsprüfung durch Verwaltungsakt vermittelt grundsätzlich eine geschützte Rechtsposition. 2. Ein Summenbescheid gem § 28f Abs 2 Satz 1 SGB IV setzt neben der Verletzung der Aufzeichnungspflicht eine Kausalität des Verstoßes mit der nicht geklärten Beitragsgrundlage voraus. 3. Feststellungen des Instituts für Arbeits- und Berufsforschung (IAB) können nicht als feststehende Werte, wie zB im Rahmen eines antizipierten Sachverständigengutachtens herangezogen werden, da das IAB eigene Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, die als Beigeladene und mögliche Beitragsgläubigerin Beteiligte des Verfahrens ist, ausführt. 4. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist als Grundlage der Streitwertfestsetzung ein Viertel der streitigen Beitragsforderung anzusetzen (ständige Rechtsprechung des Senats; zB Beschluss vom 17. Mai 2010 - L 3 R 408/09 B ER).