LSG Bayern - Urteil vom 26.06.2015
L 16 R 780/13
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 1295/11

Beitragsnachforderung auf Grund einer BetriebsprüfungAbgrenzung von abhängiger und selbständiger BeschäftigungScheinselbständigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 26.06.2015 - Aktenzeichen L 16 R 780/13

DRsp Nr. 2015/14135

Beitragsnachforderung auf Grund einer Betriebsprüfung Abgrenzung von abhängiger und selbständiger Beschäftigung Scheinselbständigkeit

1. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. 2. Dabei setzt die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 8.983,24 EUR festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Beitragsnachforderung in Höhe von 8.983,24 EUR für die Zeit von 07.08.2007 bis zum 03.03.2008 auf Grund einer Betriebsprüfung.