Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Der Streitwert wird auf 8.983,24 EUR festgesetzt.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen eine Beitragsnachforderung in Höhe von 8.983,24 EUR für die Zeit von 07.08.2007 bis zum 03.03.2008 auf Grund einer Betriebsprüfung.
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