LSG Hessen - Urteil vom 29.10.2015
L 8 KR 131/13
Normen:
ArEV § 1; EStG § 3b Abs. 1; EStG § 3b Abs. 2; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1; SvEV § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 179
DStR 2016, 2046
NZS 2016, 31
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 307/11

Beitragsfreiheit von Zuschlägen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn bei Rufbereitschaft

LSG Hessen, Urteil vom 29.10.2015 - Aktenzeichen L 8 KR 131/13

DRsp Nr. 2015/20739

Beitragsfreiheit von Zuschlägen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn bei Rufbereitschaft

1. Zur Frage der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsfreiheit von Zuschlägen für "tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn" im Sinne von § 3b Abs. 1 EStG bei Rufbereitschaft. 2. Die Formulierung "neben dem Grundlohn" muss bei Rufbereitschaft so verstanden werden, dass der Zuschlag für die Sonn-, Nacht- oder Feiertagsarbeit auf einen für die Zeit der Rufbereitschaft arbeitsvertraglich geschuldeten Grundlohn aufsattelt. Dem Arbeitnehmer muss für die Zeit der Rufbereitschaft nach dem Arbeitsvertrag ein Anspruch auf eine separate, der Höhe nach bestimmte Grundvergütung für die Zeiten des Rufbereitschaftsdienstes zustehen.

Als Arbeitszeit im Sinne von § 3b Abs. 1 EStG gelten auch Zeiten der Rufbereitschaft in den zuschlagsbegünstigten Zeiten, weil das Bereithalten des Arbeitnehmers für einen möglichen Arbeitseinsatz mit den damit verbundenen Einschränkungen (ständige Erreichbarkeit, Fahrbereitschaft und Dienstbereitschaft) im weitesten Sinne als tatsächlich geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit angesehen werden kann.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 4. März 2013 wird zurückgewiesen.