LSG Hessen - Urteil vom 22.02.2022
L 3 U 86/20
Normen:
SGB VII § 150 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 157 Abs. 2 S. 1; SGB VII §§ 182 ff.; SGB VII § 182 Abs. 2 S. 1-3; SGB VII § 182 Abs. 4; SGB VII § 182 Abs. 5; SGB VII § 182 Abs. 6; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 14/15

Beitragsfestsetzung für im Bereich der Landwirtschaft tätige Unternehmer zur gesetzlichen UnfallversicherungEntscheidungs- und Gestaltungsspielraum der UnfallversicherungsträgerRechtmäßigkeit der Differenzierung nach Produktionsverfahren im Freilandobstanbau

LSG Hessen, Urteil vom 22.02.2022 - Aktenzeichen L 3 U 86/20

DRsp Nr. 2023/3451

Beitragsfestsetzung für im Bereich der Landwirtschaft tätige Unternehmer zur gesetzlichen Unfallversicherung Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum der Unfallversicherungsträger Rechtmäßigkeit der Differenzierung nach Produktionsverfahren im Freilandobstanbau

1. Den Unfallversicherungsträgern steht bei der Beitragsgestaltung ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu. Von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf nicht überprüft werden, ob die Gebührensatzung jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, sondern nur, ob die Satzung mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung des Satzungsgebers beruht (hier: §§ 182 ff. SGB VII) und sonstigem höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar ist.2. Bei der hier innerhalb der Risikogruppen vorgenommenen Differenzierung nach Produktionsverfahren im Freilandobstanbau stand dem Unfallversicherungsträger ebenfalls ein Gestaltungsspielraum zu, dessen Grenzen der zulässigen Typisierung und Pauschalierung nicht überschritten wurden.