Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 5. Juli 2013 aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines Eilverfahrens die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid der Antragsgegnerin.
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