LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.09.2013
L 5 KR 157/13 B ER
Normen:
SGB V § 240 Abs. 1 S. 1; SGB V § 240 Abs. 4 S. 6; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2014, 110
NZS 2014, 109
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 05.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 24/13

Beitragsfestsetzung für freiwillig versicherte, hauptberuflich selbständig Erwerbstätige; Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheides

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.09.2013 - Aktenzeichen L 5 KR 157/13 B ER

DRsp Nr. 2013/22721

Beitragsfestsetzung für freiwillig versicherte, hauptberuflich selbständig Erwerbstätige; Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheides

Für die erstmalige endgültige Beitragsfestsetzung eines freiwillig Versicherten, bei dem zunächst der Beitrag vorläufig festgesetzt wurde, ist der entsprechende Einkommensteuerbescheid unabhängig von seiner Bekanntgabe maßgebend.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 5. Juli 2013 aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 240 Abs. 1 S. 1; SGB V § 240 Abs. 4 S. 6; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines Eilverfahrens die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid der Antragsgegnerin.