I. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 15. Oktober 2008 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2007 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
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