LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.05.2011
L 4 U 224/10
Normen:
SGB VII § 157 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 157 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 157 Abs. 2; SGB VII § 157 Abs. 3; SGB VII § 159 Abs. 1 S. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2012, 189
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 203/07

Beitragserhebung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Einstufung eines als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten Vereins in den Gefahrtarif der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft; Festsetzung des Streitwerts

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen L 4 U 224/10

DRsp Nr. 2011/10561

Beitragserhebung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Einstufung eines als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten Vereins in den Gefahrtarif der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft; Festsetzung des Streitwerts

1. Eine Vereinigung, die nach ihren satzungsgemäßen Aufgaben die Vertretung der Steuerbürger im politischen Bereich verfolgt, ist im Unfallversicherungsrecht in die Gefahrstufe 15 des Gefahrtarifs 2007 (Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen) einzustufen. 2. Bei einem Streit um die richtige Veranlagung eines Unternehmens zu dem im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Gefahrklassen ist ein Streitwert in Höhe des Doppelten der streitigen Beitragsdifferenz, mindestens jedoch in Höhe des dreifachen Auffangstreitwertes angemessen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 16.03.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 157 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 157 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 157 Abs. 2; SGB VII § 157 Abs. 3; SGB VII § 159 Abs. 1 S. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Tatbestand: