1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 16.03.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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