LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.07.2004 L 4 KR 3414/02
Normen:
AFG § 168 ; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB V § 9 ; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 1 S. 2 § 25 Abs. 1 S. 2 § 7a Abs. 1 S. 1 § 7 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 20.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 1653/00
Beitragserhebung bei freiwilligem Mitglied
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2004 - Aktenzeichen L 4 KR 3414/02
DRsp Nr. 2006/24311
Beitragserhebung bei freiwilligem Mitglied
1. Die Beiträge zur Krankenversicherung eines freiwilligen Mitglieds hat die Krankenkasse unmittelbar bei diesem und nicht bei seinem Arbeitgeber zu erheben.2. Ein schutzwürdiges Interesse an einem Hinausschieben der Fälligkeit freiwilliger Beiträge bis zum rechtskräftigen Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens besteht nicht. Eine zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge, vorhanden gewesene Gutgläubigkeit begründet keinen Vertrauensschutz mehr, wenn nach Fälligkeit, aber noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist von vier Jahren, Vorsatz hinzutritt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AFG § 168 ; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB V § 9 ; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 1 S. 2 § 25 Abs. 1 S. 2 § 7a Abs. 1 S. 1 § 7 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 20.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen
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