LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.10.2006
L 10 U 1323/04
Normen:
BGB § 139 ; SGB VII § 182 Abs. 2 § 183 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 30.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 164/02

Beitragsberechnung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Nichtigkeit rechtswidriger beitragsrechtlicher Satzungsbestimmungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen L 10 U 1323/04

DRsp Nr. 2007/3095

Beitragsberechnung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Nichtigkeit rechtswidriger beitragsrechtlicher Satzungsbestimmungen

1. Der Anhang 2 der Satzung der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung vom 1.9.2000 ist nichtig. 2. Die Regelungen über die Erhebung fester Beiträge bei Lohnunternehmen, bei Jagden und Imkereien enthalten keine ausreichenden Vorgaben darüber, inwieweit die Aufwendungen für diese Unternehmen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind, und sind daher inhaltlich unbestimmt. 3. Die Regelungen über die Ermittlung des Flächenwertbeitrages begegnen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips Bedenken, weil die satzungsrechtlichen Bestimmungen suggerieren, dass alle Unternehmen, von denen Flächenwertbeiträge erhoben werden, im Rahmen einer Solidarhaftung am nicht durch andere Einnahmen gedeckten Finanzbedarf beteiligt sind, während die forstwirtschaftlichen Unternehmen tatsächlich nur einen Teil der in ihrem Unternehmensbereich angefallenen Aufwendungen zu tragen haben und am nicht durch andere Einnahmen gedeckten Finanzbedarf überhaupt nicht beteiligt sind. 4. Eine rechtswidrige beitragsrechtliche Satzungsbestimmung ist nichtig und bietet daher keine ausreichende Rechtsgrundlage für einen Beitragsbescheid.