LSG Bayern - Urteil vom 09.04.2009
L 4 KR 245/07
Normen:
KVLG (1989) § 42 Abs. 1; KVLG (1989) § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KR 536/05 LW

Beitragsberechnung für mitarbeitende Familienangehörige in der Krankenversicherung der Landwirte; Aufforderung zur Beitragszahlung

LSG Bayern, Urteil vom 09.04.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 245/07

DRsp Nr. 2009/15878

Beitragsberechnung für mitarbeitende Familienangehörige in der Krankenversicherung der Landwirte; Aufforderung zur Beitragszahlung

Nur wenn die mitarbeitende Familienangehörige selbst von der LKK in Anspruch genommen wird ist es ihr möglich, sich gegen eine als zu hoch eingeschätzte Beitragsberechnung zu wehren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. April 2007 abgeändert.

Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 20. April 2005 wird aufgehoben.

Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2005 wird abgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtzüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KVLG (1989) § 42 Abs. 1; KVLG (1989) § 48 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist eine preisgünstigere Versicherung der Klägerin bei der Beklagten, hilfsweise der Wechsel zu einer anderen Krankenkasse streitig.

Die Klägerin ist aufgrund ihrer Beschäftigung im landwirtschaftlichen Unternehmen ihres Ehemannes bei der Beklagten seit dem 01.01.1995 als sogenannte mitarbeitende Familienangehörige pflichtversichert.