LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.09.2015
L 5 KR 146/15 B ER
Normen:
EStG § 39c Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7a Abs. 7 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 7; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 12
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 13.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 19/15

Beitragsberechnung für illegale Beschäftigungsverhältnisse nach einer Betriebsprüfung; Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse VI beim Fehlen der Lohnsteuerkarte

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.09.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 146/15 B ER

DRsp Nr. 2015/17824

Beitragsberechnung für illegale Beschäftigungsverhältnisse nach einer Betriebsprüfung; Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse VI beim Fehlen der Lohnsteuerkarte

1. Wenn der Arbeitgeber zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts vorsätzlich verletzt, kann der Versicherungsträger von einer fiktiven Nettolohnvereinbarung im Sinne von § 14 Abs. 2 SGB IV ausgehen. 2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen nur dann, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, da eine gerichtliche Entscheidung das genannte Regel-Ausnahme-Verhältnis und die darin liegende gesetzliche Risikoverteilung zu Lasten des Betroffenen unterliefe, setzte sie die Vollziehung bereits dann aus, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 13. Juli 2015 aufgehoben.

Die Anträge des Antragstellers, festzustellen, dass sein Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2015 aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diesen Bescheid anzuordnen, werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten beider Instanzen.

Der Streitwert wird auf 5.862,78 EUR festgesetzt.

Normenkette:

§ Abs. S. 1;