BSG - Beschluss vom 27.03.2017
B 12 KR 123/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 172/16
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 298/13

Beitragsbemessung zur KrankenversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageHöchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 27.03.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 123/16 B

DRsp Nr. 2017/10764

Beitragsbemessung zur Krankenversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 3. Die erforderliche übergreifende Relevanz liegt dann vor, wenn die Rechtsfrage auch für weitere Fälle maßgeblich und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist.