Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2008 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2005 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festgesetzt hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Verfahren zu 1/10 zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin während der Zeit des Erziehungsgeldbezuges Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hatte.
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