LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.07.2009
L 9 KR 334/08
Normen:
EGRL 13/2004; GG Art. 6; SGB XI § 46; SGB IV § 26; SGB V § 240; SGG § 54; SGG § 55;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 2790/07

Beitragsbemessung während des Bezugs von Elterngeld bei freiwilliger Krankenversicherung wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach der Mindestbemessungsgrundlage

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen L 9 KR 334/08

DRsp Nr. 2009/25243

Beitragsbemessung während des Bezugs von Elterngeld bei freiwilliger Krankenversicherung wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach der Mindestbemessungsgrundlage

Eltern, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig krankenversichert sind, haben während des Bezugs von Elterngeld auch dann Beiträge nach der Mindestbemessungsgrundlage zu zahlen, wenn sie im Übrigen über keinerlei Einkünfte verfügen. Dies verstößt nicht gegen Verfassungs- oder europäisches Recht.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2008 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2005 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festgesetzt hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Verfahren zu 1/10 zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EGRL 13/2004; GG Art. 6; SGB XI § 46; SGB IV § 26; SGB V § 240; SGG § 54; SGG § 55;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin während der Zeit des Erziehungsgeldbezuges Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hatte.