Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. August 2011 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass entgegen dem Urteilstenor des Landessozialgerichts der Bescheid der Beklagten zu 1. vom 3. August 2009 nicht zu ändern war.
Die Beklagten haben dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten (noch) über die Höhe der vom Kläger ab 1.7.2009 zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) zu entrichtenden Beiträge.
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